Wertermittlung

Wertermittlung


Der Bauindex für Kleingärten  202441,8


 

Beim Wechsel von Pächtern wird in der Regel die Bebauung und der Bewuchs des Kleingartens an den neuen Pächter verkauft.

Im Gegensatz dazu wird die Parzelle, also das Grundstück vom Kleingartenverein gepachtet (gemietet).

Das setzt aber voraus, dass der Bewerber, bzw. die Bewerberin ordentliches Mitglied in diesem Kleingartenverein ist.

 

Um nun eine Parzelle zu übernehmen, ist es erforderlich, dass der Wert der Kleingartenparzelle ermittelt wird.

Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und der Wertermittlungspreis ist für den Verkäufer verbindlich.

In den Vereinen des "Landesbundes der Gartenfreunde in Hamburg e.V." stehen für diese Aufgaben qualifizierte und geschulte Gartenfreunde - Wertermittler:innen - zur Verfügung,

so auch im Laubengarten - Verein von 1913  e.V.

 

Pächterin und Pächter aufgepasst:

In den neuen Richtlinien ist die wohl entschiedene Änderung, dass bestehende Verstöße, z.B. gegen das Bundeskleingartengesetz und/ oder die Gartenordnung  vor der Wertermittlung beseitigt werden müssen. Ohne Wertermittlungsverfahren kann jedoch das Kündigungsverfahren nicht abgeschlossen werden.

Sollten Sie überlegen, Ihren Kleingarten für das laufende Jahr zu kündigen, möchten wir darauf hinweisen, dass die Saison der Fällungen (1. Oktober bis 29. Februar) eingehalten werden muss. Gehölze, die durch das Baumschutzgesetz geschützt sind, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung. Auch vorhandene Bauverstöße und größere Schäden am Gartengaus benötigen Zeit zur Beseitigung.

Sollten Sie unsicher sein, was bei Ihnen im Falle einer Kündigung alles zu erledigen ist, treten Sie rechtzeitige mit Ihrem Vorstand (Fachberater) in Kontakt und holen Sie die nötigen Informationen ein.

 

Wir halten uns damit an das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Danach hat der Pächter bei Kündigung nach §11 Abs. 1 Satz 1 BKIeingG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen (§11, Abs.1, Satz 2 BKleingG).

 

Quelle:  Wertermittlungsrichtlinie 2021.pdf